Das Honorar bestimmt sich in erster Linie nach den Vorschriften des RVG.

Grundlage zur Berechnung der Kosten bildet die Ermittlung des Streit- bzw. Gegenstandswertes.

Der Streitwert oder Gegenstandswert ist nicht mit den Anwaltskosten gleichzusetzen!

Per Definition umfasst der Streitwert alle vermögenswerten Gegenstände, die in einem Verfahren betrachtet werden. Bei einer Geldforderung, einem bestimmten Gegenstand, um den sich die Auseinadersetzung dreht, ist dies noch einfach nachzuvollziehen, doch wie sollte eine Scheidung oder das Vorgehen gegen eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht beziffert werden?

Hier gibt es grundsätzlich im Gesetz Vorschriften über die Ermittlung des Gegenstandswertes. Gemäß § 43 FamGKG  ist der Verfahrenswert in Ehesachen "... unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen." Bei den Einkommensverhältnissen wird hierbei das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde gelegt, wobei nach Ermessen z.B. 250 EUR für den Unterhalt minderjähriger Kinder in Abzug gebracht wird oder Vermögen hinzugerechnet wird. Neben der Ehesachen addieren sich auch die Verfahrenswerte mit entschiedener Folgesachen, wie z.B. Versorgungsausgleich (10 % pro Rentenanwartschaft die vorhanden ist, mind. 1000 EUR), Unterhalt (12facher monatlicher Forderungsbetrag), elterliche Sorge/Umgang (20 % der Ehesache) etc.

Merke:

Es gilt also, je mehr Folgesachen verhandelt werden, desto höher ist der Gegenstandswert.

Grundsätzlich müssen in Deutschland nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich von Amts wegen gerichtlich verhandelt werden.

 

Für Kündigungsschutzklagen normiert § 42 Abs. 2 GKG einen Steitwert von drei Bruttomonatsgehältern pro Kündigung, gegen die mit der Klage vorgegangen wird. Bei Einigung des Arbeitsrechtsstreit mit Zahlung einer Abfindung kommt diese zahlenmäßig meist hinzu. Gibt es weitere Punkte im vergelich so erhöht sich der Streitwert ebenfalls (für die Erteilung von Gehaltsabrechnungen zwischen 1/3 bis 1/4 eines Bruttomonatsgehaltes, Arbeitszeugnis ein Bruttomonatsgehalt etc.).

 

Dies sind nur zwei Beispiele, aus denen sich bereits ergibt, dass bei einer ersten Beratung durch mich meist nur eine vorläufige Kostenschätzung erfolgen kann.

 

Übrigens für eine Erstberatung (ohne weiteres Tätigwerden) normiert § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG eine Höchstgebühr von 190,00 EUR (zzgl. Auslagen und USt.).